AGB´s

TENERAL TECHNOLOGIE GmbH




1. Allgemein
1.1. Gültigkeit
1.1.1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen – auch für solche aus zukünftigen Geschäften - als vereinbart. Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, außer wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.1.2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Abreden, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, gelten nur für die Geschäfte, für die sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Sie haben weder rückwirkend Geltung noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Basis Unsere Angebote sind stets freibleibend. Mündliche Erklärungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Durch die Auftragserteilung erklärt sich der Besteller mit der Geltung unserer allgemeinen Geschäfts-bedingungen einverstanden. Der Auftraggeber verzichtet auf die Einbeziehung etwaiger eigener allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2. Eigentumsvorbehalt
2.2.1. Soweit wir eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich übernommen haben, sind Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material, Gewichts- und Maßangaben nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns an allen Angebotsunterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sollten Zeichnungen oder Skizzen den Schutzvermerk nicht enthalten, sind sie dennoch geschützt. Die Angebotsunterlagen dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
2.2.2. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, wenn Muster, Zeichnungen und Modelle des Käufers unserer Lieferung zugrunde liegen. Wir sind berechtigt, dann vom Vertrag zurückzutreten. Eventuell entstehende Schäden sind vom Käufer zu ersetzen.
2.3. Umfang der Leistung
2.3.1. Ausschließlich unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung maßgebend. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung werden Verpflichtungen begründet.
2.3.2. Für den Fall, dass kein Pflichtenheft vom Käufer vorliegt, gelten unsere Anlagebeschreibungen wie angeboten. Unsere Angebote können hier das Pflichtenheft ersetzen.
2.3.3. Schutzvorrichtungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften werden insoweit mitgeliefert, wie dies vereinbart ist.
2.4. Änderungen Jegliche Änderungen wie z.B. der Konstruktion oder der Werkstoffwahl behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.
2.5. Probe- Inbetriebnahme- Nullserienmaterial Der Käufer gewährleistet, dass wir rechtzeitig und in ausreichender Menge alle Sachen, die für die Inbetriebnahme, Einstellung, Nullserienfertigung und das Testen des Liefergegenstandes notwendig und vereinbart worden sind erhalten.

3. Lieferung
3.1. Lieferung
3.1.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen ab Zugang des von dem Auftraggeber unterzeichneten Auftrages bei uns. Unvorhergesehene Ereignisse, wie beispielsweise nicht fristgerechte Zulieferung durch einen Unterlieferanten, Störungen in der Energiezufuhr, Streik oder Betriebsstörungen infolge höherer Gewalt, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Wir behalten uns ein Rücktrittsrecht vor, falls aufgrund der vorgenannten Umstände eine Betriebsstörung von mehr als 4 Wochen eintritt.
3.1.2. Wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unsere Firma verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist, ist die Lieferfrist eingehalten. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3.1.2. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn von uns die gesamte Leistung, vor Gefahrenübergang oder nach Abnahme wesentlicher Lieferkriterien aus Pflichtenheft bzw. Bestellung, nicht eingehalten werden können und die endgültige Nutzung des Liefergegenstandes für den Besteller unmöglich wird.
3.1.3. Tritt eine Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet
3.2. Lieferverzögerungen
3.2.1. Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Zeichnungen für die Roh- und Fertigteile oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger gebrauchsfähiger Selbstbelieferung. 3.2.3. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.2.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Fehler an Teilen und Geräten eines Unterlieferanten oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
3.2.5. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle z.B. Punkt 3.2.2. – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
3.3.Abnahme Eine Abnahme ist für alle Maschinen, die in unserem Hause gefertigt werden unerlässlich. Abnahmeort ist unser Werk-Istanbul.
3.3.1. Die Abnahme erfolgt nach Fertig- bzw. Abnahmebereitschaftsmeldung durch uns. Die Abnahmesache ist grundsätzlich mit mind. einer autorisierten Person des Bestellers vorzunehmen.
3.3.2. Mit der Abnahme des Gegenstandes in den Räumen des Lieferers werden grundsätzlich folgende Punkte und damit die Anerkennung der sachlichen und richtigen Ausführung der Sache, wie in der Bestellung oder im Pflichtenheft definierten Leistungen bekundet bzw. bestätigt. Funktion, Mechanik, Pneumatik, Hydraulik, elektrische Installation und Programmierung, Sicherheit und Dokumentation der Steuerung und Schaltung. Wobei die Dokumentation nicht endgültig sondern nur grundsätzlich anzusehen ist.


3.3.3. Nach dem Erledigen der im Abnahmeprotokoll aufgeführten Punkte ist die ordnungsgemäße Ausführung durch den Besteller durch persönlicher Überzeugung vor der Lieferung vorzunehmen. Wird die Lieferung ohne in Augenscheinnahme der Mängel aus der Abnahme gewünscht so ist dieses als unwiderruflichen Anerkennung der Mängelbeseitigung zu werten.
3.3.4. Bei Dienstleistungen ist ausschließlich der Kunde zur Freigabe von Zeichnungen/Konstruktionen (z.B. für die Fertigung) berechtigt. Damit obliegt Ihm die Endkontrolle.
3.4. Versand Der Versand der Vertragsgegenstände erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers (außer es wird anders vertraglich vereinbart).
3.4.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat.
3.4.2. Die Gefahr geht vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn sich der Versand in Folge von Umständen verzögert, die uns nicht zuzurechnen sind. Wir verpflichtet uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Installation bzw. Aufstellung des Auftragsgegenstandes werden grundsätzlich nach unseren Bedingungen ausgeführt und berechnet und sind nur bei ausdrücklicher Nennung der Bedingungen in dem Preis eines Gegenstandes enthalten. Die Ausführung dieser Arbeiten wird nur auf schriftliche Bestellung des Bestellers oder schriftlichen Bestätigung durch uns ausgeführt.
4.2. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Rollgeld, Porto, Fracht- und Wertversicherung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Kostenvoranschläge für Sonderanfertigungen, Reparaturen und Instandsetzungen können lediglich unverbindlich angeben werden.
4.3. Übersteigt der reelle Aufwand den Kostenvoranschlag deutlich, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich Anzeige erstatten und dessen weitere Entschließung einholen.
4.4. Preisänderungen sind bei Festpreisen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin die Beschaffungspreise wichtiger Rohstoffe (wie z. B. Edelstahl) um mehr als 10% gestiegen sind. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen anzupassen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preisanpassung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung erheblich übersteigt.
4.5. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Lieferers zu leisten, und zwar:
4.5.1. 50% des Auftragswertes nach Eingang der Bestellung
4.5.3. 50% des Auftragswertes sobald die Lieferbereitschaft oder die Abnahme der Maschine in unserem Istanbul-Werk erfolgt ist, es sei denn, es wurde anders vereinbart.
4.6. Alle Zahlungsbedingungen die anders in der Bestellung definiert wurden, akzeptieren wir nur, wenn wir diese auch schriftlich bestätigt haben.
4.7. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
4.8. Bei verspäteter Zahlung werden wir ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens - Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über den jeweiligen Basiszinssatz berechnen

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Allgemein Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Liefervertrages und aller sonstigen offenen Forderungen vor.
5.2. Zahlungsverzug Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach zweimaliger Mahnung den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
5.2.1. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind.
5.3. Pfändung allgemein Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.4. Der Käufer hat uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß §771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat der Käufer uns sofort zu unterrichten. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus Weiterveräußerung in Höhe des FakturEndbetrages (einschl. MwSt) an uns ab.
5.6. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software und die gelieferte Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür gelieferten Liefergegenstand überlassen. Eine anderweitige Nutzung wird untersagt. Im Übrigen gelten §§68a ff. UrhG.
5.7. Konstruktions- und Dokumentationsunterlagen sind unser Eigentum. Sie dienen nur für das Bedienen und Betreiben des Liefergegenstandes. Sie unterliegen dem Urheberrecht §§69a ff. UrhG. Kopieren oder übertragen in andere Liefergegenstände bedarf unserer schriftlichen Einverständniserklärung.

7. Gewährleistung – Mängelrügen
7.1.Mängelrügen sind, soweit sie sich auf die äußerliche Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes beziehen, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich mitzuteilen.
7.1.1.Die Mängelrüge muss innerhalb der vorerwähnten Frist bei uns eingegangen sein. Mängel, die erst nach Ingebrauchnahme festgestellt werden, sind ebenfalls unverzüglich, innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die fristgerechte schriftliche Rüge, verliert er seine Gewährleistungsrechte.
7.1.2.Wird eine mangelhafte Sache geliefert, ist uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Als angemessen gilt die Frist, die unser Vorlieferant benötigt, um die Ersatzsache oder Austauschteile zu liefern bzw. seinerseits die Mängel zu beseitigen, zuzüglich einer Dispositionsfrist von 6 Wochen.
7.1.3. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern diese sich nicht auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beziehen.
7.1.4. Bei Wandlung –Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist keinesfalls der komplette Kaufpreis fällig bzw. anzurechnen, sondern nur ein Schadenersatz aus dem Mangel, welcher Anlass für die Wandlung ist.
7.2. Haftung Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur - bei Vorsatz - bei grober Fahrlässigkeit - bei schuldhafter Verletzung von Leben und Gesundheit - bei Mängeln, welche arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wurde.

8. Erfüllungsort Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ilmenau Thüringen. Soweit das Gesetz zwingend nicht anderes vorschreibt, ist für alle gegenseitigen Ansprüche der Erfüllungsort Ilmenau.

TENERAL TECHNOLOGIE GmbH
Stand: 13.05.2017